Taxameter Pflicht für Zell am See & Kaprun
Es gelten verbindliche Tarife für Taxifahrten in den Gemeinden Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße. Das bedeutet, dass mit Taximeter gefahren werden muss!
Zuschläge für Bergfahrten & Schneeketten Montage
Für gewisse Bergfahrten werden zusätzlich noch Zuschläge verrechnet. So kostet eine Fahrt auf die wunderschöne Jaga Alm zusätzlich €5,20 (2 Zuschläge). Schneeketten Montage wird mit € 7,80 (3 Zuschläge) verrechnet.
Über das Tarifgebiet Zell am See & Kaprun hinaus gilt der freien Preis-Vereinbarung.
Fahrten über das Tarifgebiet hinaus unterliegen der freien Vereinbarung. Der Fahrgast ist allerdings vor Antritt einer solchen Fahrt, z.B. einer Fahrt von Zell am See nach Saalbach, auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen. Zu beachten ist das es keinen Höchstkilometerpreis gibt. Daher lohnt sich ein Flughafentransfer Preisvergleich von oder nach Zell am See unbedingt! Full hier das Anfrageformular aus.
Öffentlichen Taxistand Zell am See
Es gibt am Bahnhof von Zell am See einen Allgemein öffentlichen Taxistand, telefonisch erreichbar unter: +43 6542 72 72 2.
Untenstehend finden Sie einen Auszug der Tarifverordnung aus dem Jahr 2016. Zum Schluss finden Sie eine Liste von Taxis in Zell am See.
VERORDNUNG
des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.03.2016 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Stadtgemeinde Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße
Stand 24.05.2016 AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG Abteilung 6 Zahl: 20610-VU40/52/10-2016
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF, wird
verordnet:
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxigewerbes mit einem Standort in den Gemeinden Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße berechtigt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrten, die aus öffentlichen Geldern finanziert werden,
Botenfahrten und Krankentransporte, die auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung
durchgeführt werden, wenn dafür mit dem den Fahrpreis übernehmenden
Sozialversicherungsträger Pauschalentgelte vereinbart sind.
2. Abschnitt
Fahrpreise für Fahrten in den Gemeinden Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck
an der Glocknerstraße
§ 2
(1) Für Taxifahrten innerhalb der Gemeinden Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:
1. Als Grundtaxe
• an Werktagen von 6.00 bis 21.00 Uhr € 4,00
• in der Nacht von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags
€ 4,80
In der Grundtaxe ist die erste Wegstrecke von 43,5 m bzw. die erste Wartezeit von
31,44 sec. oder Teile davon enthalten.
2. als Streckentaxe I für die der Anfangsstrecke (Z 1) folgende Wegstrecke je begonnene
43,5 m 0,20 €; ab 500 m gefahrene Strecke gilt Streckentaxe II;
3. als Streckentaxe II je begonnene 135,1 m 0,20 €;
4. als Zeittaxe für die der Anfangswartezeit folgende Wartezeit je angefangene 31,44 sec.
0,20 €;
5. als Zuschlag 2,60 €.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglich allfälliger
Zuschläge gemäß § 4 darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger müssen dem Abs
1 entsprechend eingestellt sein. Die Umschaltung der Grund- und Streckentaxen hat automatisch zu erfolgen.
Besondere Tarifbestimmungen
§ 3
(1) Die Grundtaxen und die Streckentaxen gelten für die Fahrt ab der Aufnahmestelle. Bei
Erreichen des Auftragsortes zur vorbestellten Zeit, ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(2) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet werden; der
Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers (§ 33 der Salzburger Taxi-, Mietwagen und
Gästewagenbetriebsordnung, LGBl Nr 56/94 idgF) ist in diesen Fällen abzuschalten.
(3) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die Fahrt das
Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen verhalten werden.
Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen werden.
(4) Für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren Aufwand verursachen dürfen € 21,– eingehoben werden, für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren Aufwand verursachen € 42,–
Zuschläge
§ 4
(1) Zuschläge dürfen nur eingehoben werden:
1. für die Montage von Ketten 3 Zuschläge
2. für die Beförderung von mehr als 4 Personen 1 Zuschlag pro Person
3. für Bergfahrten, und zwar
Zell am See:
Schmittenhöhe ab Brücke,
Abzweigung Schmittenweg 1 Zuschlag
Jaga Alm 2 Zuschläge
Mitterberg 2 Zuschläge
Erlbergweg 4 Zuschläge
Sonnberg, ab Sonnbergstraße17 1 Zuschlag
Pfefferbauer 1 Zuschlag
Grafleiten 1 Zuschlag
Schoberalm 1 Zuschlag
Keilberg 1 Zuschlag
Zellermoos 1 Zuschlag
Bereich Thumersbach 1 Zuschlag
Kaprun:
Guggenbichl 1 Zuschlag
Entalweg 1 Zuschlag
Talstation Gletscherbahn Kaprun 2 Zuschläge
Hotel First Mountain 2 Zuschläge
„Weißenstein“/Eisbär 1 Zuschlag
„Stangerbauer“/Schaufelberg 2 Zuschläge
Bruck an der Glocknerstraße:
Kohlschait Bergstation 1 Zuschlag
Taxhof 2 Zuschläge
Piesendorf:
Piesendorf Berg 1 Zuschlag
„Naglköpfl“ 2 Zuschläge
Aufhausen ab Kirche 2 Zuschläge
Alle Bergzuschläge gelten zuzüglich allfälliger aktueller Mautgebühren.
(2) Das Befördern vom Gepäck der Fahrgäste und Tieren wird nicht gesondert berechnet. Der Transport von Umzugsgut wie Kleinmöbel, sperrige Güter etc. unterliegt der freien
Vereinbarung.
Berechnung des Fahrpreises bei Einzelvergabe von Sitzplätzen
§ 5
(1) Bei der Einzelvergabe von Sitzplätzen hat im Fall der gemeinsamen Abfahrt der
erstaussteigende Fahrgast den Teil des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises zu
zahlen, der mittels Teilung derselben durch die Zahl der beförderten Personen zu berechnen
ist. Ein Zurückschalten auf die Grundtaxe hat zu unterbleiben. Der zweitaussteigende
Fahrgast hat den vom Erstaussteigenden entrichteten Fahrpreis zuzüglich die durch die noch vorhandene Personenzahl geteilte Differenz zwischen dem beim Erstaussteigenden und nunmehr Zweitaussteigenden angezeigten Fahrpreis zu zahlen. Für alle weiteren
aussteigenden Personen ist der Fahrpreis in der gleichen Weise zu berechnen.
(2) Bei Zusteigen eines Fahrgastes darf bei der Endabrechnung diesem ein verhältnismäßiger Anteil an der Grundtaxe sowie an dem sonstigen Fahrpreis für die bisher zurückgelegte Fahrtstrecke nicht verrechnet werden. Beim Aussteigen ist der Fahrpreis nach Abs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen.
(3) Bei der Fahrpreisberechnung nach Abs 1 und 2 sind Kinder unter fünf Jahren nicht
zu berücksichtigen. Zwei Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren zählen als eine Person;
ein Kind unter zwölf Jahren ist nicht zu berechnen.
(4) Bei Einzelvergabe von Sitzplätzen ist jedes vom Fahrgast gewünschte Ziel anzufahren.
Das Befahren einer fixen Strecke sowie die Nötigung der Fahrgäste, nach einem
bestimmten Punkt auszusteigen, sind unzulässig.
3. Abschnitt
§ 6
(1) Bei Fahrten von Zell am See, Kaprun, Maishofen oder Bruck an der Glocknerstraße in die Gemeinden Viehhofen, Piesendorf und Fusch (bis Mautstelle Ferleiten) sowie umgekehrt bzw Fahrten in diesen Gemeinden erfolgt die Fahrpreisberechnung wie im 2. Abschnitt geregelt.
(2) Der Fahrpreis für Fahrten über die im Abs 1 genannten Gemeinden hinaus unterliegt
der freien Vereinbarung. Der Fahrgast ist vor Antritt einer solchen Fahrt auf den
Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(3) Eine Beförderungspflicht (§ 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-
Betriebsordnung) besteht innerhalb der jeweiligen Standortgemeinde.
(4) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung
über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der der Name des Unternehmens,
alle zur Überprüfung des Beförderungspreises relevanten Daten und das behördliche
Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen sind.
4. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als
Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes 1996 bestraft.
5. Abschnitt
Indexklausel
§ 8
Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die
Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die festgelegten Tarifsätze zum 1. September jeden zweiten Jahres bzw. dann anzupassen, wenn das arithmetische Mittel aus den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 und die Erhöhung des Brutto KV- Mindestlohnes im Salzburger Landeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW den Wert von 5 Prozent überschreitet. Die Höhe der zweijährlichen Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung
a) des für den Monat April des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren und
b) der prozentuellen Erhöhung des Brutto KV-Mindestlohnes laut Salzburger
Landeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW des laufenden Jahres gegenüber dem Stand vor zwei Jahren.
Jede weitere jährliche Anpassung hat auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf den nächsten Centbetrag zu runden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
Inkrafttreten
§9
(1) Diese Verordnung tritt mit 24.05.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5.November
2013, Zahl: 209-TA/8/192-2013, über verbindliche Taxitarife für das Taxigewerbe in der
Stadtgemeinde Zell am See sowie den Gemeinden Kaprun, Maishofen und Bruck a.d. Glstr.
außer Kraft.