Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 6
Zahl: 20610-VU40/51/8-2016
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.03.2016 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF, wird verordnet:
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxigewerbes mit einem Standort in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm berechtigt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrten die aus öffentlichen Geldern finanziert werden, Botenfahrten und Krankentransporte, die auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit dem den Fahrpreis übernehmenden Sozialversicherungsträger Pauschalentgelte vereinbart sind.
2. Abschnitt
Fahrpreise für Fahrten in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
Tarife
§ 2
(1) Für Taxifahrten innerhalb der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:
1. Als Grundtaxe
■ an Werktagen von 6.00 bis 21.00 Uhr € 4,30
■ in der Nacht von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags € 5,00 In der Grundtaxe ist die erste Wegstrecke von 39,49 m sowie die erste Wartezeit von 22,02 sec. enthalten.
2. als Streckentaxe I für die der Anfangsstrecke (Z 1) folgende Wegstrecke je begonnene 39,49 m 0,20 €; ab 500 m gefahrene Strecke gilt Streckentaxe II;
3. als Streckentaxe II je begonnene 92,08 0,20 €;
4. als Zeittaxe für Wartezeiten für die der Anfangswartezeit folgende Wartezeit je angefangene 22,02 Sekunden 0,20 €;
5. als Zuschlag 2,60 €.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 4 darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger müssen dem Abs 1 entsprechend eingestellt sein. Die Umschaltung der Grund- und Streckentaxen hat automatisch zu erfolgen.
Besondere Tarifbestimmungen
§ 3
(1) Die Grundtaxen und die Streckentaxen gelten für die Fahrt ab der Aufnahmestelle.
(2) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet werden; der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers (§ 33 der Salzburger Taxi-, Mietwagen und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl Nr 56/1994 idgF) ist in diesen Fällen abzuschalten.
(3) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die Fahrt das Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen werden.
(4) Für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren Aufwand verursachen dürfen € 21,– eingehoben werden, für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren Aufwand verursachen € 42,–.
Zuschläge
§ 4
(1) Zuschläge dürfen nur eingehoben werden:
1. für die Montage von Ketten 3 Zuschläge
2. für die Beförderung von mehr als 4 Personen, 1 Zuschlag pro Person
3. für Bergfahrten, und zwar
Achrainweg 1 Zuschlag
Altachweg 1 Zuschlag
Asteralm 6 Zuschläge
Astergasse 1 Zuschlag
Bärenbachweg 1 Zuschlag
Bergerhochalm 4 Zuschläge
Bergerkreuzweg 1 Zuschlag
Breitfussalm 5 Zuschläge
Buchegg 3 Zuschläge
Dr. Karl Rennerweg 1 Zuschlag
Eberhartweg ab Bäckstätt 1 Zuschlag
Eibingweg 1 Zuschlag
Ellmaualm 3 Zuschläge
Exenbachgraben 1 Zuschla
Förstereck Haus Martha 1 Zuschlag
Forsthofalm 3 Zuschläge
Gadenstätterweg 1 Zuschlag
Gerstreitalm 3 Zuschläge
Glemmt. Bau Br. Waldheim 1 Zuschlag
Hackelbergalm 6 Zuschläge
Hechenbergbauer 2 Zuschläge
Hecherhütte 6 Zuschläge
Hecherhüttenweg 1 Zuschlag
Hinterbichl / Ederbauer 1 Zuschlag
Hinterbrantweg 1 Zuschlag
Hinterhagweg 1 Zuschlag
Hinterlengauerweg / Kirche 1 Zuschlag
Hintermaisalm 4 Zuschläge
Hintermaisweg / Perfeld / Traunblick 1 Zuschlag
Hinterstrererweg 1 Zuschlag
Hochwartalm 4 Zuschläge
Huberalm 6 Zuschläge
Jagahäusl / Schattberg 3 Zuschläge
Jahnhütte 4 Zuschläge
Jausernalm 1 Zuschlag
Kohlmaisliftstraße 1 Zuschlag
Kollingweg 1 Zuschlag
Kreuzlehenweg / Viehofen 1 Zuschlag
Landal oben 1 Zuschlag
Lehenberghütte 4 Zuschläge
Limbergalm 5 Zuschläge
Lindlingalm 3 Zuschläge
Luftbichl / Stiegernigg 1 Zuschlag
Maisalm 4 Zuschläge
Maroldenweg 1 Zuschlag
Martenweg 1 Zuschlag
Mittereggweg 1 Zuschlag
Oberreit 1 Zuschlag
Ossmannalm 5 Zuschläge
Panoramaalm 6 Zuschläge
Pfefferalm 3 Zuschläge
Rammern Alm 2 Zuschläge
Rauchenbachweg 1 Zuschlag
Reiteralm 3 Zuschläge
Riegler 2 Zuschläge
Rosswaldhütte 5 Zuschläge
Rottenbach oben 1 Zuschlag
Saalalm 5 Zuschläge
Schneider 1 Zuschlag
Schönleitenweg / Eggerbauer 1 Zuschlag
Seidlalm 4 Zuschläge
Seigweg 1 Zuschlag
Simalalm 5 Zuschläge
Sonnalm 6 Zuschläge
Sonnhof 4 Zuschläge
Spielberghaus 3 Zuschläge
Sportalm 3 Zuschläge
Stefflalm 1 Zuschlag
Streitbergweg / Viehofen 1 Zuschlag
Thurneralm 4 Zuschläge
Unterer Ronachweg 1 Zuschlag
Vorderlengauweg 1 Zuschlag
Vorderronachweg 1 Zuschlag
Walleggalm 6 Zuschläge
Walleggweg 1 Zuschlag
Wallehenweg 1 Zuschlag
Wieseralm 3 Zuschläge
Wildenkarhütte 4 Zuschläge
Wölflweg 1 Zuschlag
Zinneggweg 1 Zuschlag
Viehofen Bereich 4 Zuschläge
Lengau Hochalm Bereich 2 Zuschläge
(2) Der Transport von Umzugsgut wie Kleinmöbel, sperrige Güter etc. unterliegt der freien Vereinbarung.
Berechnung des Fahrpreises bei Einzelvergabe von Sitzplätzen
§ 5
(1) Bei der Einzelvergabe von Sitzplätzen hat im Fall der gemeinsamen Abfahrt der erstaussteigende Fahrgast den Teil des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises zu zahlen, der mittels Teilung derselben durch die Zahl der beförderten Personen zu berechnen ist. Ein Zurückschalten auf die Grundtaxe hat zu unterbleiben. Der zweitaussteigende Fahrgast hat den vom Erstaussteigenden entrichteten Fahrpreis zuzüglich die durch die noch vorhandene Personenzahl geteilte Differenz zwischen dem beim Erstaussteigenden und nunmehr Zweitaussteigenden angezeigten Fahrpreis zu zahlen. Für alle weiteren aussteigenden Personen ist der Fahrpreis in der gleichen Weise zu berechnen.
(2) Bei Zusteigen eines Fahrgastes darf bei der Endabrechnung diesem ein verhältnismäßiger Anteil an der Grundtaxe sowie an dem sonstigen Fahrpreis für die bisher zurückgelegte Fahrtstrecke nicht verrechnet werden. Beim Aussteigen ist der Fahrpreis nach Abs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen.
(3) Bei der Fahrpreisberechnung nach Abs 1 und 2 sind Kinder unter fünf Jahren nicht zu berücksichtigen. Zwei Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren zählen als eine Person; ein Kind unter zwölf Jahren ist nicht zu berechnen.
(4) Bei Einzelvergabe von Sitzplätzen ist jedes vom Fahrgast gewünschte Ziel anzufahren. Das Befahren einer fixen Strecke sowie die Nötigung der Fahrgäste, nach einem bestimmten Punkt auszusteigen, sind unzulässig.
3. Abschnitt
Fahrpreise für Fahrten über das Gebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm hinaus
§ 6
(1) Der Fahrpreis für Fahrten über die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm hinaus unterliegt der freien Vereinbarung. Der Fahrgast ist vor Antritt einer solchen Fahrt auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen. Eine Beförderungspflicht (§ 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung) besteht hierfür nicht.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der der Name des Unternehmens, alle zur Überprüfung des Beförderungspreises relevanten Daten und das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen sind. Diese Quittung ist mittels eines im Fahrzeug vorhandenen Druckers zu erstellen.
4. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 bestraft.
Inkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 24.05.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. August 2013, Zahl: 209-TA/8/155-2013, über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinde Saalbach- Hinterglemm außer Kraft.