Ihre Rechte & Pflichte als Fahrgast im Taxi (AUT)

Als Fahrgast in Salzburg haben Sie folgende Rechte im Taxi:
Beförderungspflicht
Für das Taxigewerbe besteht Beförderungspflicht wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach den §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 oder 28 vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
Funktionierende Sicherheitsgurt
Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen mit Sicherheitsgurt ist Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.
Sauberkeit
Die Kraftfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein.
Heizung
Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Heizung ausgerüstet sein.
Rücksichtsvoll & Höfflichkeit
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
Kontrolle zurückgebliebene Gegenstände
Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Lenker hat
1. zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie
2. den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen.
Bequemen Ein- und Ausstieg
Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.
- Fahrgastraum muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein
- Der Fahrgast sollte sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können
- Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.
- Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
- Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, daß die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrtziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.
- Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, und Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
- Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu leisten. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, wenn das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach unter Bedachtnahme auf die Gesundheit des Taxilenkers zu öffnen oder zu schließen.
- Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 50 €, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.
- Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist.
- Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
- Wird ein Fahrtauftrag vorbestellt, ist der Fahrpreisanzeiger bei Erreichen des Auftragsorts einzuschalten. Sollte jedoch eine bestimmte Bestellzeit vereinbart worden sein, darf der Fahrpreisanzeiger erst zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet werden.
- Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
- In der Regel hat der Lenker des jeweils ersten nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 auf einem Standplatz aufgestellten Taxifahrzeuges den Fahrgast zu befördern. Der Fahrgast kann jedoch ein anderes Taxifahrzeug von den am Standplatz bereitgehaltenen Fahrzeugen wählen.
- Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose Leibchen, Jogginganzüge u. dgl.) ist unzulässig.
- An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen:a) der Name und der Standort des Gewerbetreibenden,b) das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,c) die verbindlichen Tarifsätze, die durch den Landeshauptmann für die jeweilige Standortgemeinde verordnet sind, undd) die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen.Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
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Fahrpreis
(1) In Standortgemeinden mit einem verordneten Taxitarif richtet sich der Fahrpreis nach diesem Tarif. Dieser ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
(2) In Standortgemeinden ohne einen verordneten Taxitarif gilt freie Preisvereinbarung.
- (1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs. 1 GelVerkG) festgelegt ist.(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs. 1 GelVerkG) festgelegt ist.
Als Fahrgast in Salzburg haben Sie folgende Pflichten im Taxi:
- Das Rauchen, der Konsum von Suchtgift sowie der Konsum von Speisen und Getränken in Fahrzeugen ist verboten..
- §7 (1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 8 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt:
1. den Lenker während der Fahrt zu behindern;
2. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
3. die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen. - §9 Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden
Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:
§8 1. Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für:
a) Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;
b) Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;
c) Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt;
d) Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie
e) Personen, die sich den Bestimmungen der §§ 3 oder 7 Abs 2 zuwider verhalten.
2. Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde (§ 13 Abs 3a GelverkG);
3. Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.
- §28 Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke begründete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern.
- Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
Auschnitt aus: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Fassung vom 03.02.2019