Stand 24.05.2016
Zahl: 20610-VU40/48/9-2016
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.03.2016 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinde Saalfelden.
Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF, wird verordnet:
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxigewerbes mit einem Standort in der Gemeinde Saalfelden berechtigt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrten die aus öffentlichen Geldern finanziert werden, Botenfahrten und Krankentransporte, die auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit dem den Fahrpreis übernehmenden Sozialversicherungsträger Pauschalentgelte vereinbart sind.
2. Abschnitt
Fahrpreise für Fahrten in der Gemeinde Saalfelden
§ 2
(1) Für Taxifahrten innerhalb der Stadtgemeinde Saalfelden
sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:
1. Als Grundtaxe
■■ an Werktagen von 6.00 bis 21.00 Uhr 5,20 €
■■ in der Nacht von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen ganztags 5,90 €.
In der Grundtaxe ist die erste Wegstrecke von 1.350
m bzw. die erste Wartezeit von 270,19 Sekunden oder
Teile davon enthalten.
2. als Streckentaxe für die der Anfangsstrecke (Z 1) folgende
Wegstrecke je begonnene 115,82 m 0,20 €;
3. als Zeittaxe für die der Anfangswartezeit folgende
Wartezeit je angefangene 23,18 Sekunden 0,20 €;
4. als Zuschlag 1,00 €.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte
Fahrpreis zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß
§ 4 darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger
müssen dem Abs 1 entsprechend eingestellt sein. Die
Umschaltung der Grund- und Streckentaxen hat automatisch
zu erfolgen.
Besondere Tarifbestimmungen
§ 3
(1) Die Grundtaxen und die Streckentaxen gelten für
die Fahrt ab der Aufnahmestelle. Bei Erreichen des Auftragsortes
zur vorbestellten Zeit ist der Fahrpreisanzeiger
einzuschalten.
(2) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen
nicht angewendet werden; der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers
(§ 33 der Salzburger Taxi-, Mietwagen
und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl Nr 56/94 idgF)
ist in diesen Fällen abzuschalten.
(3) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während
der Fahrt ist für die Fahrt das Dreifache der Zeittaxe
einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen
verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem
Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen
werden.
(4) Für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die
geringeren Aufwand verursachen dürfen € 21,– eingehoben
werden, für die Behebung von Wagenverunreinigungen,
die größeren Aufwand verursachen € 42,– .
Zuschläge
§ 4
(1) Zuschläge dürfen nur eingehoben werden:
1. für die Montage von Ketten 7 Zuschläge
2. für die Beförderung von mehr als 4 Personen 1 Zuschlag pro Person
3. für Bergfahrten, und zwar
Berlisreiter (Biberg) 45 Zuschläge
(beschrankte Forststraße, Schlüssel erforderlich)
Örgenbauernalm 45 Zuschläge
(beschrankte Forststraße, Schlüssel erforderlich)
Huggenberg 15 Zuschläge
Alle Bergzuschläge gelten zuzüglich allfälliger aktueller Mautgebühren.
(2) Das Befördern von Gepäck der Fahrgäste und Tieren
wird nicht gesondert berechnet. Der Transport von Umzugsgut
wie Kleinmöbel, sperrige Güter etc. unterliegt
der freien Vereinbarung.
Berechnung des Fahrpreises bei Einzelvergabe von
Sitzplätzen
§ 5
(1) Bei der Einzelvergabe von Sitzplätzen hat im Fall der
gemeinsamen Abfahrt der erstaussteigende Fahrgast
den Teil des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises
zu zahlen, der mittels Teilung derselben durch
die Zahl der beförderten Personen zu berechnen ist. Ein
Zurückschalten auf die Grundtaxe hat zu unterbleiben.
Der zweitaussteigende Fahrgast hat den vom Erstaussteigenden
entrichteten Fahrpreis zuzüglich die durch
die noch vorhandene Personenzahl geteilte Differenz
zwischen dem beim Erstaussteigenden und nunmehr
Zweitaussteigenden angezeigten Fahrpreis zu zahlen.
Für alle weiteren aussteigenden Personen ist der Fahrpreis
in der gleichen Weise zu berechnen.
(2) Bei Zusteigen eines Fahrgastes darf bei der Endabrechnung
diesem ein verhältnismäßiger Anteil an der
Grundtaxe sowie an dem sonstigen Fahrpreis für die bisher
zurückgelegte Fahrtstrecke nicht verrechnet werden.
Beim Aussteigen ist der Fahrpreis nach Abs 1 unter
Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu
berechnen.
(3) Bei der Fahrpreisberechnung nach Abs 1 und 2 sind
Kinder unter fünf Jahren nicht zu berücksichtigen. Zwei
Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren zählen als eine
Person; ein Kind unter zwölf Jahren ist nicht zu berechnen.
(4) Bei Einzelvergabe von Sitzplätzen ist jedes vom Fahrgast
gewünschte Ziel anzufahren. Das Befahren einer
fixen Strecke sowie die Nötigung der Fahrgäste, nach
einem bestimmten Punkt auszusteigen, sind unzulässig.
3. Abschnitt
§ 6
(1) Eine Beförderungspflicht (§ 27 der Salzburger Taxi-,
Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) besteht
innerhalb der Standortgemeinde.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen
eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten
Beförderungspreis auszufolgen, auf der der
Name des Unternehmens, alle zur Überprüfung des
Beförderungspreises relevanten Daten und das behördliche
Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen sind.
4. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß
§ 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes 1996 bestraft.
Inkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 24.05.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes
von Salzburg vom 27. November 2012, Zahl:
209-TA/8/130-2012 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe
für die Stadtgemeinde Saalfelden außer Kraft.